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I. Ihr Unfallprotokoll für`s Handschuhfach!
II. Verkehrsunfall - was tun?
1. Anhalte-, Hilfe-, Offenbarungs- und Wartepflicht (§ 34 StVO).
Nach jedem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte unverzüglich anzuhalten und den Verkehr zu sichern. Bei geringfügigem Schaden ist beiseite zu fahren. Ein Beteiligter muß sich über die Unfallfolgen
vergewissern und evtl. Verletzten helfen. Anderen Beteiligten und Geschädigten muß er seinen Namen und Anschrift angeben sowie auf Verlangen seinen Führer- und Fahrzeugschein vorweisen, Angaben über seine
Haftpflichtversicherung machen und sich diese Daten auch vom anderen Beteiligten geben lassen. In jedem Falle müssen die Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge notiert werden. Es muß auf jeden Fall
so lange am Unfallort gewartet werden, bis alle Feststellungen getroffen worden sind. Hilfreich – vor allem zur Be-weissicherung und der später damit verbundenen Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche- ist die Fertigung von Fotos der Unfallstelle, insbesondere vom Stand der Fahrzeuge unmittelbar nach dem Zusammenstoß.
2. Hinzuziehen und Verhalten gegenüber der Polizei
Nur bei geringem Blechschaden und eindeutigem Fremdverschulden ist es nicht zwingend notwendig, die Polizei zur Unfallstelle hinzuzurufen. Die Polizei ist auch nicht in jedem Falle verpflichtet, einen
Unfallhergang aufzunehmen, z.B. bei sogenannten Bagatellschäden. Dann sollte entweder von beiden Beteiligten ein Unfallbericht, wie er bei den Versicherungsgesellschaften erhältlich ist, ausgefüllt und unterzeichnet
werden, oder vom Verursacher eine schriftliche Bestätigung des Sachverhaltes mit allen erforderlichen Daten, wie Name und Anschrift des Fahrers und Halters, des Kennzeichens und des Versicherers unterzeichnet
werden. Namen und Anschriften von Zeugen sind zu notieren. Jeder Unfallbeteiligte muß sich in einem solchen Falle selbst besonders sorgfältig um eine Beweissicherung kümmern. In allen übrigen Fällen sollte unbedingt
die Polizei hinzugezogen werden.
Wird der Unfall von der Polizei aufgenommen, so sind dieser alle Angaben zur Person und zum Fahrzeug zu geben. Zur Sache selbst muß sich ein Betroffener nicht äußern. Es ist zweckmäßig, an der
Unfallstelle dazu keine Angaben zu machen, wenn Zweifel über die Schuldfrage bestehen. Eine Äußerung sollte dann erst nachträglich über einen Anwalt abgegeben werden. Oft bietet die Polizei die Zahlung eines
Verwarngeldes an. Die Annahme einer Verwarnung ist dann sinnvoll, wenn das Verschulden eindeutig ist. Von der sofortigen Bezahlung eines Verwarngeldes ist abzuraten. Da die Zahlung erst innerhalb einer Woche
erfolgen muß, sollte man sich, wenn Zweifel bestehen, zunächst anwaltlich beraten lassen.
3. Verhalten nach dem Unfall
Falls das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit ist und abgeschleppt werden muß, sollten keine übereilten Entscheidungen getroffen werden. Ein Geschädigter sollte sich an die Werkstatt seines
Vertrauens bzw. seinen Automobilverband wenden und die Auswahl des Sachverständigen und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens besprechen oder sogleich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, bevor er
Kosten und Maßnahmen auslöst, die sich nachteilig für ihn auswirken könnten. Den Geschädigten trifft die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten. Er hat sich so zu verhalten, wie ein wirtschaftlich
vernünftig denkender Mensch. Schadensumfang und Reparaturwürdigkeit sind mit Hilfe eines Sachverständigen alsbald feststellen zu lassen. Der Reparaturauftrag muß unverzüglich erteilt werden. Es sollte eine
zuverlässige Fachwerkstatt, die einem vertraut ist, mit der Reparatur beauftragt werden. Es ist davon abzuraten, auf den angeblich gut gemeinten Rat solcher Personen zu hören, die aus der Not ein Geschäft machen
wollen und sein Fahrzeug keinesfalls unbekannten Werkstätten zur Reparatur zu überlassen. Ein Mietwagen sollte nur in Anspruch genommen werden, wenn dies erforderlich ist. Einem Geschädigten steht bei Verzicht
auf einen Mietwagen Nutzungsausfall nach der Tabelle Sanden/Danner zu, dessen Höhe sich nach dem Typ seines Fahrzeuges richtet und der zwischen € 25,--und € 150,-- pro Tag beträgt. Die Höhe des durch den
Unfall entstandenen Schadens muß festgestellt werden. Bei Schäden über € 800,-- sollte ein freier Sachverständiger hinzugezogen werden, der auch eine eventuelle unfallbedingte Wertminderung feststellt.
Neutrale und unabhängige Sachverständige können von den Kfz.-Vertragswerkstätten oder den Automobilverbänden genannt werden. Weder der Geschädigte, noch eine Kfz.-Werkstatt oder ein Mietwagenunternehmen sind in der
Lage, den Unfallablauf rechtlich umzusetzen. Zur Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche kann man sich der Hilfe eines Anwaltes bedienen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muß dessen Kosten im Rahmen der
Haftung ebenso wie die Kosten eines freien Sachverständigen übernehmen.
Der Unfall muß innerhalb einer Woche der eigenen Haftpflichtversicherung schriftlich angezeigt werden (Obliegenheit im Versicherungsfall (§ 7 AKB).
4. Vorsicht, Direktregulierung!
In jüngster Zeit werben Haftpflichtversicherer vermehrt für eine sogenannte Direktregulierung. Danach soll sich ein Geschädigter zwecks zügiger Regulierung seines Schadens seinem Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherung anvertrauen. In diese Versuche, Direktregulierungen vorzunehmen, werden z.B. Kfz.-Werkstätten und Abschleppunternehmen mit einbezogen. Auf der Strecke bleibt dabei der Geschädigte. Woher soll
er, wenn er nicht anwaltlich beraten ist, wissen, welche Schadenersatzansprüche ihm zustehen? Trotz Kenntnis der gesamten Anspruchspalette regulieren die Versicherungen nur das Notwendigste, wie Reparatur-,
Sachverständigen- und Mietwagenkosten. Auf die zusätzlichen Ansprüche einer Wertminderung, eines Nutzungsausfalles, Schmerzensgeldes, Verdienstausfallschadens oder einer Auslagenpauschale weist keine Versicherung
unaufgefordert hin.
5. Unklare Haftungslage - Rechtsanwalt einschalten!
Bei der Kompliziertheit des Verkehrsrechts ist die Haftungslage bei der Mehrzahl der Unfälle unklar. Oft ergeben sich sogenannte Mitverschuldensquoten, weil einem Geschädigten eine Mitschuld oder
Mithaftung von der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr zugeschrieben wird. Aufgrund seiner Stellung als Gegenpart der rechtlich versierten Haftpflichtversicherung schafft nur ein Rechtsanwalt eine Basis
für eine schnelle und optimale Schadenregulierung, da nur Anwälten Einsicht in amtliche Ermittlungsakten gewährt wird. Dadurch ist es einem Anwalt möglich, die Rechtslage zu beurteilen und den notwendigen Druck auf
den Haftpflichtversicherer auszuüben. Hierdurch werden nicht nur die eigenen Ansprüche des Geschädigten schnell durchgesetzt, sondern auch der übrigen Beteiligten, wie Werkstätten, Abschleppunternehmen,
Mietwagenfirmen und Kfz.-Sachverständigen. Alle Anpreisungen von anderen, die als Unfallhelfer auftreten, entbehren jeglicher Realität. Eine Vielzahl von Rechtsanwälten ist schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht tätig
und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein in Bonn. Anwälte, die Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft sind, sind im Umgang mit Haftpflichtversicherern erfahren und in der Lage, für
einen Geschädigten die bestmögliche Regulierung schnell durchzuführen. Im Mithaftungsfall kann eine eigene Vollkaskoversicherung in die Regulierung mit einbezogen und verbleibende Ansprüche, wie Selbstbeteiligung,
Wertminderung, Nutzungsausfall, Auslagenpauschale, Schmerzensgeld usw. gegen den Haftpflichtversicherer der Unfallbeteiligten nach Quotenvorrecht durchgesetzt werden. Auch dazu sollte sich ein Geschädigter unbedingt
anwaltlicher Hilfe bedienen.
6. Schmerzensgeld
Sind infolge des Unfalls Verletzungen entstanden, sollte unbedingt umgehend ein Arzt aufgesucht werden, der später in der Lage ist, Art und Umfang zu bescheinigen. Wenn es um die Höhe des
Schmerzensgeldes geht, sind Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Geschädigten und Haftpflichtversicherern besonders häufig. Da sich das Schmerzensgeld nicht exakt nach einer Tabelle berechnen lässt, da jeder
Fall anders liegt, sollte alsbald nach dem Unfall ein Anwalt beauftragt werden. Viele Schmerzensgeldfälle werden außergerichtlich durch einen Vergleich erledigt. Ohne anwaltliche Hilfe ist ein Geschädigter bei
Abschluß eines solchen Vergleichs in der Regel überfordert. Anwälte, die schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht tätig sind, verfügen über entsprechende Fachliteratur und Entscheidungssammlungen und sins aufgrund ihres
ständigen Umganges mit Versicherern in der Lage, ein angemessenes Schmerzensgeld durchzusetzen.
7. Bußgeldverfahren
Häufig werden Bußgelder durch den Betroffenen bezahlt, ohne das dabei an die daraus resultierenden Folgen gedacht wird. Sobald das Bußgeld höher als € 40,-- ist, werden gleichzeitig – je nach Art
des Verkehrsverstoßes - Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Oftmals – gerade bei jungen Verkehrsteilnehmern, welche sich noch in der Probezeit befinden - kann diese Eintragung zur Anordnung einer
Nachschulung führen. Bevor ein Bußgeld bezahlt wird, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Die Erfahrung zeigt immer wieder, daß das voreilige Bezahlen eines Bußgeldes und die damit sodann eintretende Rechtskraft des Bußgeldbescheides vielfach zu nicht vorhersehbaren Nachteilen führen kann.
Eintragungen im Verkehrszentralregister werden in der Regel nach 2 Jahren (in Strafsachen nach 5 Jahren) ab Rechtskraft der letzten Eintragung gelöscht, sofern innerhalb dieser zwei Jahre kein weiterer
Verstoß hinzu kommt. Es kann durchaus passieren, daß durch vorschnelles Bezahlen eines Bußgeldes, eben dieser „Tilgungstermin“ um weitere zwei Jahre verlängert wird. Ein Anwalt hat immer die Möglichkeit, die
Ermittlungsakte einzusehen. Allein derartige Fristprobleme können dadurch erfolgreich verhindert bzw. umgangen werden.
Als Grundsatz sollte für den Betroffenen gelten: Nach Erhalt eines Anhörungsbogens, sofort den Anwalt aufsuchen um sodann das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen. Auch können gegenüber der Verfolgungsbehörde voreilig abgegebene Äußerungen sich später als absolut nachteilig erweisen, so daß eine erfolgreiche Verteidigung oftmals nicht mehr möglich ist. Nach wie vor gilt der Grundsatz, daß sich der Betroffene nicht selbst zu belasten braucht und demzufolge von der Möglichkeit des Aussageverweigerungsrechts Gebrauch zu machen ist. Nach erfolgter Akteneinsicht durch einen Anwalt wird dieser eine für den Betroffenen „maßgeschneiderte“ Äußerung abgegeben.
8. Strafverfahren
Ein Strafverfahren stellt für einen Betroffenen zumeist ein echtes Problem dar. Aber auch hier kann er - durch frühzeitiges Beauftragen eines Anwaltes - die Wahrnehmung seiner Rechte sicherstellen. Je
eher in Strafverfahren ein Anwalt eingeschaltet wird, desto größer sind die Chancen, auch auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Einfluß zu nehmen und demzufolge die Angelegenheit zu einem positiven Abschluß zu
bringen. Anders als im Bußgeldverfahren richtet sich im Strafverfahren die zu verhängende Strafe nicht nach einem Katalog (Bußgeldkatalog), sondern nach den persönlichen Verhältnisses des Betroffenen bzw. nach der
Schwere der Straftat. Auch werden im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung erheblich mehr Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen, als dies im Bußgeldverfahren der Fall ist. So werden zum Beispiel bei einer
Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung neben einer Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts gleichzeitig 5 Punkte eingetragen. Wenn man bedenkt, daß bei Eintragung von 8 – 13 Punkten bereits eine Verwarnung
der Verwaltungsbehörde erfolgt, können sich diese 5 Punkte bereits sehr negativ auswirken. Ab 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen und die Neuerteilung, welche frühestens nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten
erfolgen kann, wird von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens (MPU) abhängig gemacht. Gerade im Strafverfahren ist deshalb anwaltlicher Rat von absoluter Wichtigkeit.
9. Rechtsschutzversicherung
Empfehlenswert ist der Abschluß einer Rechtsschutzversicherung. Eine Rechtsschutzversicherung schützt einen Kraftfahrer bei Rechtsproblemen rund ums Auto oder als Verkehrsteilnehmer. Sie hilft zum
Beispiel nach einem Unfall, im Straf- und Bußgeldverfahren, oder bei Ärger beim Gebrauchtwagenkauf. Mitglieder von Automobilverbänden können Verkehrs-Rechtschutzversicherungen zu günstigen Konditionen dort
abschließen. In der Regel gibt es bei einer Verkehrsrechts-Rechtsschutzversicherung keine Wartezeiten. Die Deckung beginnt am Tage nach dem Vertragsabschluß. Wartezeiten für die Deckung gibt es für den Vertrags- und
Verwaltungs-Rechtsschutz, z.B. bei Streitigkeiten um Mängel am Gebrauchtwagen, oder um die Fahrerlaubnis. Seit einiger Zeit bieten die Rechtsschutzversicherer vermehrt den Abschluß eines Rechtsschutzvertrages mit
einer Selbstbeteiligung an. In der Regel beträgt diese € 100,-- bis € 150,--.Schmackhaft werden dem Kunden derartige Verträge mit dem Hinweis der Prämienersparnis gemacht. Diese Betrachtungsweise hinkt
nach unserer Auffassung, da somit der Begriff des Rechtsschutzes deutlich eingeschränkt wird. Es kann für den Betroffenen durchaus wichtig sein, sich gegen ein Bußgeld in Höhe von € 35,-- zu wehren, zumal
daran oftmals auch zivilrechtliche Ansprüche geknüpft sind. Selbst wenn es im Bußgeldverfahren zu einer Einstellung kommt, so muß der Betroffene doch die vereinbarte Selbstbeteiligung übernehmen. Da diese in der
Regel höher als das ursprüngliche Bußgeld ist, macht die Verteidigung gegen ein solch „geringes“ Bußgeld auf den ersten Blick keinen Sinn. Doch kann der erfolgreiche Abschluß eines Bußgeldverfahrens durchaus weitere
positive Aspekte für die Durchsetzung der eigenen Schadenersatzansprüche mit sich bringen. Wichtig zu wissen ist auch, daß die Selbstbeteiligung in vielen Fällen zweimal gezahlt werden muß. Einmal für die
Verteidigung im Bußgeldverfahren und einmal für die sodann vielfach notwendige gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. So kann es dem Geschädigten durchaus passieren, daß er – obwohl er einen
Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat, zunächst € 300,-- ausgeben muß, um die Wahrnehmung seiner Rechte sicherzustellen. Dieses Aufkommen steht nach diesseitiger Auffassung nicht im Verhältnis zu
dem von der Rechtsschutzversicherung gewährten Prämiennachlaß. Wir können daher von einer Selbstbeteiligung im Bereich einer Rechtsschutzversicherung nur abraten.
Anwaltssozietät und Notariat Krull, Horstkotte & Henrich-Held Rechtsanwälte
C. Amelung (Sachbearbeiter Verkehrsrecht)
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