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Baurecht

Achtung: Bauabzugssteuer!

Nach dem „Gesetz zur EindĂ€mmung illegaler BeschĂ€ftigung im Baugewerbe“ ist der Auftraggeber, der Unternehmer ist, und AuftrĂ€ge an Handwerker oder Bauunternehmen erteilt, ab dem 01. Januar 2002 verpflichtet, beim Empfang von Bauleistungen eine Steuer -die Bauabzugssteuer – direkt an das zustĂ€ndige Finanzamt abzufĂŒhren. Die Höhe dieser Steuer betrĂ€gt 15 % der Handwerkerrechnung.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift fĂŒhrt zu einer direkten Haftung des Auftraggebers gegenĂŒber dem Finanzamt und kann so zu einer „doppelten“ Zahlung fĂŒhren, soweit der Auftragnehmer vollstĂ€ndig bezahlt wurde. Neben dieser doppelten Zahlungsverpflichtung droht bei einem Verstoß ĂŒberdies ein Bußgeld bis zu Euro 25.000,00.

Problematisch ist, abgesehen von einem mit erheblichem Aufwand verbundenen Verfahren auch die Frage, wer als Auftraggeber einer Bauleistung Unternehmer und damit Steuerpflichtiger ist. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach § 2 des Umsatzsteuergesetzes. Neben juristischen Personen des öffentlichen Rechtes ist danach Unternehmer jeder, der eine gewerbliche oder berufliche TĂ€tigkeit selbstĂ€ndig ausĂŒbt.

Das bedeutet, daß auch alle Auftraggeber die sich bis dato ihrer Unternehmereigenschaft ĂŒberhaupt nicht bewußt waren und die bislang keine UmsatzsteuererklĂ€rung abgegeben haben, wie z. B. pauschalversteuernde Land- und Forstwirte, Kleinunternehmer, Ärzte, die ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringen oder fremdvermietende HauseigentĂŒmer unter diesen Begriff fallen.

Soweit die Möglichkeit besteht, daß eine Zuordnung zu einer dieser Gruppen in Betracht kommt, empfehle ich dringend vor Ausgleich einer Handwerkerrechnung fachkundigen Rat einzuholen und im Zweifel einen 15-prozentigen Einbehalt vorzunehmen, bis der Einzelfall mit dem zustĂ€ndigen Finanzamt geklĂ€rt ist.

Zu beachten ist weiter, daß die Abzugsverpflichtung auch bei AuftrĂ€gen besteht, die vor dem 01.01.2002 erteilt worden sind. Es kommt einzig darauf an, wann die entsprechende Zahlung erfolgt. Soweit diese im Jahre 2002 vorgenommen wird, ist die gesetzliche Neuregelung zwingend zu beachten. Sie gilt fĂŒr alle Zahlungen denen eine Gegenleistung gegenĂŒbersteht, also auch fĂŒr Vorauszahlungen, Teilzahlungen und Abschlagszahlungen.

Das Gesetz sieht in seiner bisherigen Form lediglich zwei Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen ein Steuerabzug unterbleiben kann. Dies ist zunĂ€chst dann der Fall, wenn der Auftragnehmer durch eine seitens des Finanzamtes ausgestellte Freistellungsbescheinigung dokumentieren kann, daß direkt an ihn gezahlt werden darf.

Es bleibt hier abzuwarten, in welchem Umfang die FinanzĂ€mter entsprechende Freistellungsbescheinigungen erteilen werden. Wird eine Bescheinigung vom Auftragnehmer vorgelegt, sollte diese wie die Rechnung vorsorglich fĂŒr den Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden.

Die weitere und wohl wesentlichere Ausnahme von der Abzugsverpflichtung ist die gesetzlich vorgesehene Freigrenze, diese betrĂ€gt grundsĂ€tzlich Euro 5.000,00. Sie erhöht sich auf Euro 15.000,00, wenn der Auftraggeber ausschließlich umsatzsteuerbefreite VermietungsumsĂ€tze erzielt. Soweit die Kosten fĂŒr die Baumaßnahme nicht im vorhinein etwa aufgrund einer Festpreisvereinbarung oder Pauschalvereinbarung feststehen, muß eine SchĂ€tzung der voraussichtlichen Kosten vorgenommen werden.

Zu beachten ist hier weiter, daß das Gesetz nicht von Zahlungen pro Auftrag spricht, sondern von Zahlungen je Werkunternehmer im laufenden Kalenderjahr. Das heißt, hier können gegebenenfalls unterschiedliche AuftrĂ€ge an den gleichen Auftragnehmer zusammen gerechnet werden, wenn sie in ein Kalenderjahr fallen. FĂŒr die Praxis kann das bedeuten, daß bei einem spĂ€teren weiteren Auftrag bei der Ermittlung der Freigrenze auch der bereits abgewickelte Vorauftrag, bei dem ein Abzug nicht erfolgte, mit eingerechnet werden muß.

Es wird hier empfohlen zurĂŒckhaltend zu schĂ€tzen und im Zweifel den Einhalt bis zur AbklĂ€rung mit dem zustĂ€ndigen Finanzamt vorzunehmen.

Zu beachten ist weiter, daß die Privilegierung der umsatzsteuerbefreiten VermietungsumsĂ€tze (erhöhte Freigrenze) nur dann eintritt, wenn neben den VermietungsumsĂ€tzen keine weiteren auch nur geringfĂŒgigen umsatzsteuerpflichtigen UmsĂ€tze erzielt werden. Ist dies der Fall, gilt ebenfalls lediglich die Freigrenze von Euro 5.000,00.

Der durchzufĂŒhrende Einbehalt ist sodann bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats bei dem fĂŒr den Auftragnehmer zustĂ€ndigen Finanzamt anzumelden und nach dorthin abzufĂŒhren.

Die vorstehend dargestellte Neuregelung ist derart „gelungen“, daß sie durch das SteuerĂ€nderungsgesetz 2001 wieder geĂ€ndert werden wird. Das „Vermieterprivileg“ wird dabei in der Weise erweitert, daß die Abzugsverpflichtung auch dann nicht gilt, wenn zwar die ĂŒbrigen Voraussetzungen vorliegen, der Vermieter aber nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet und die Leistung fĂŒr diese erbracht wird.

Der vorstehende KurzĂŒberblick ĂŒber die neue gesetzliche Regelung zeigt, daß Sie nicht nur kompliziert ist und durch vermutlich weitere Ausnahmeregelungen noch komplizierter wird, sie ist auch in der Umsetzung fĂŒr alle Beteiligten, d. h. nicht nur fĂŒr Auftraggeber und Auftragnehmer sondern auch fĂŒr die Finanzbehörden mit einem erheblichen Aufwand und damit Kosten verbunden. Ganz abgesehen davon, daß das im Gesetzestitel niedergelegte Ziel des Gesetzgebers, nĂ€mlich einer illegalen BetĂ€tigung im Baugewerbe vorzubeugen hierdurch nicht zu erreichen ist.

Dirk Henrich-Held, Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltsverein

 

 

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