Achtung: Bauabzugssteuer!
Nach dem âGesetz zur EindĂ€mmung illegaler BeschĂ€ftigung im Baugewerbeâ
ist der Auftraggeber, der Unternehmer ist, und AuftrĂ€ge an Handwerker oder Bauunternehmen erteilt, ab dem 01. Januar 2002 verpflichtet, beim Empfang von Bauleistungen eine Steuer -die Bauabzugssteuer â direkt an das zustĂ€ndige Finanzamt abzufĂŒhren. Die Höhe dieser Steuer betrĂ€gt
15 % der Handwerkerrechnung.
Ein VerstoĂ gegen diese Vorschrift fĂŒhrt zu einer direkten Haftung des Auftraggebers gegenĂŒber dem Finanzamt und kann so zu einer âdoppeltenâ Zahlung fĂŒhren, soweit der Auftragnehmer
vollstĂ€ndig bezahlt wurde. Neben dieser doppelten Zahlungsverpflichtung droht bei einem VerstoĂ ĂŒberdies ein BuĂgeld bis zu Euro 25.000,00.
Problematisch ist, abgesehen von einem mit erheblichem Aufwand verbundenen Verfahren auch die Frage, wer als Auftraggeber einer Bauleistung Unternehmer und damit Steuerpflichtiger ist. Die Beantwortung
dieser Frage richtet sich nach § 2 des Umsatzsteuergesetzes. Neben juristischen Personen des öffentlichen Rechtes ist danach Unternehmer jeder, der eine gewerbliche oder berufliche TĂ€tigkeit selbstĂ€ndig ausĂŒbt.
Das bedeutet, daĂ auch alle Auftraggeber die sich bis dato ihrer Unternehmereigenschaft ĂŒberhaupt nicht bewuĂt waren und die bislang keine UmsatzsteuererklĂ€rung abgegeben haben, wie z. B.
pauschalversteuernde Land- und Forstwirte, Kleinunternehmer, Ărzte, die ausschlieĂlich steuerfreie Leistungen erbringen oder fremdvermietende HauseigentĂŒmer unter diesen Begriff fallen.
Soweit die Möglichkeit besteht, daà eine Zuordnung zu einer dieser Gruppen in Betracht kommt, empfehle ich dringend vor Ausgleich einer Handwerkerrechnung fachkundigen Rat einzuholen und im Zweifel
einen 15-prozentigen Einbehalt vorzunehmen, bis der Einzelfall mit dem zustÀndigen Finanzamt geklÀrt ist.
Zu beachten ist weiter, daà die Abzugsverpflichtung auch bei AuftrÀgen besteht, die vor dem 01.01.2002 erteilt worden sind. Es kommt einzig darauf an, wann die entsprechende Zahlung erfolgt. Soweit
diese im Jahre 2002 vorgenommen wird, ist die gesetzliche Neuregelung zwingend zu beachten. Sie gilt fĂŒr alle Zahlungen denen eine Gegenleistung gegenĂŒbersteht, also auch fĂŒr Vorauszahlungen, Teilzahlungen und Abschlagszahlungen.
Das Gesetz sieht in seiner bisherigen Form lediglich zwei Ausnahmen
vor, bei deren Vorliegen ein Steuerabzug unterbleiben kann. Dies ist zunÀchst dann der Fall, wenn der Auftragnehmer durch eine seitens des Finanzamtes ausgestellte Freistellungsbescheinigung
dokumentieren kann, daĂ direkt an ihn gezahlt werden darf.
Es bleibt hier abzuwarten, in welchem Umfang die FinanzÀmter entsprechende Freistellungsbescheinigungen erteilen werden. Wird eine Bescheinigung vom Auftragnehmer vorgelegt, sollte diese wie die
Rechnung vorsorglich fĂŒr den Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden.
Die weitere und wohl wesentlichere Ausnahme von der Abzugsverpflichtung ist die gesetzlich vorgesehene Freigrenze, diese betrÀgt grundsÀtzlich Euro 5.000,00. Sie erhöht sich auf Euro
15.000,00, wenn der Auftraggeber ausschlieĂlich umsatzsteuerbefreite VermietungsumsĂ€tze erzielt. Soweit die Kosten fĂŒr die BaumaĂnahme nicht im vorhinein etwa aufgrund einer Festpreisvereinbarung oder
Pauschalvereinbarung feststehen, muà eine SchÀtzung der voraussichtlichen Kosten vorgenommen werden.
Zu beachten ist hier weiter, daĂ das Gesetz nicht von Zahlungen pro Auftrag
spricht, sondern von Zahlungen je Werkunternehmer im laufenden Kalenderjahr. Das heiĂt, hier können gegebenenfalls unterschiedliche AuftrĂ€ge an den gleichen Auftragnehmer zusammen gerechnet werden, wenn sie in ein Kalenderjahr fallen. FĂŒr die Praxis kann das bedeuten, daĂ bei einem spĂ€teren weiteren Auftrag bei der Ermittlung der Freigrenze auch der bereits abgewickelte Vorauftrag, bei dem ein Abzug nicht erfolgte, mit eingerechnet werden muĂ.
Es wird hier empfohlen zurĂŒckhaltend zu schĂ€tzen und im Zweifel den Einhalt bis zur AbklĂ€rung mit dem zustĂ€ndigen Finanzamt vorzunehmen.
Zu beachten ist weiter, daà die Privilegierung der umsatzsteuerbefreiten VermietungsumsÀtze (erhöhte Freigrenze) nur dann eintritt, wenn neben den VermietungsumsÀtzen keine weiteren auch nur
geringfĂŒgigen umsatzsteuerpflichtigen UmsĂ€tze erzielt werden. Ist dies der Fall, gilt ebenfalls lediglich die Freigrenze von Euro 5.000,00.
Der durchzufĂŒhrende Einbehalt ist sodann bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats bei dem fĂŒr den Auftragnehmer zustĂ€ndigen Finanzamt anzumelden und nach dorthin abzufĂŒhren.
Die vorstehend dargestellte Neuregelung ist derart âgelungenâ, daĂ sie durch das SteuerĂ€nderungsgesetz 2001 wieder geĂ€ndert werden wird. Das âVermieterprivilegâ wird dabei in der Weise
erweitert, daĂ die Abzugsverpflichtung auch dann nicht gilt, wenn zwar die ĂŒbrigen Voraussetzungen vorliegen, der Vermieter aber nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet und die Leistung fĂŒr diese erbracht wird.
Der vorstehende KurzĂŒberblick ĂŒber die neue gesetzliche Regelung zeigt, daĂ Sie nicht nur kompliziert ist und durch vermutlich weitere Ausnahmeregelungen noch komplizierter wird, sie ist auch in der
Umsetzung fĂŒr alle Beteiligten, d. h. nicht nur fĂŒr Auftraggeber und Auftragnehmer sondern auch fĂŒr die Finanzbehörden mit einem erheblichen Aufwand und damit Kosten verbunden. Ganz abgesehen davon, daĂ das im
Gesetzestitel niedergelegte Ziel des Gesetzgebers, nÀmlich einer illegalen BetÀtigung im Baugewerbe vorzubeugen hierdurch nicht zu erreichen ist.
Dirk Henrich-Held, Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltsverein
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