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Anbieterkennzeichnung

 

w@w - Stichwort Anbieterkennzeichnung: Was geht? Wie geht? Warum ich? Alles klar?

 

um mit Rüdiger Hoffmann zu beginnen "Ich weiß nicht, ob Sie schon wussten?", dass im world wide web und im elektronischen Postverkehr in rechtlicher Hinsicht nicht alles zulässig ist, was in technischer Hinsicht mehr oder weniger oder gar ganz wunderbar funktioniert.

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben sich – ein wenig unbemerkt - in jüngster Vergangenheit einige Gedanken gemacht und Vorgaben gesetzt, die vielleicht auch für Sie und Ihr Unternehmen von Bedeutung sind, weil die Nichtberücksichtigung bestimmter Dinge - auch wenn sie schlicht auf Unkenntnis beruht – Ihr Geld kosten kann.

w@w - Was ist neu?

Seit dem 01.01.2007 gilt das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossen-schaftsregister sowie das Unternehmensregister). Dieses Gesetz betrifft auch Sie unmittelbar, weil in ihm geregelt ist, welche Pflichtangaben in Geschäftsbriefen enthalten sein müssen. Ausgedehnt – und das ist wichtig - wurde die Angabepflicht auch auf den Bereich der elektronischen Korrespondenz, also den e-mail Verkehr, der für Sie sicherlich zwischenzeitlich selbstverständlich geworden ist.

Wussten Sie, dass Sie im Rahmen jeder e-mail Ihre vollständigen geschäftlichen Daten angeben müssen? Die Absenderangabe, die jede e-mail automatisch generiert und enthält ist hier nicht ausreichend. Dies gilt nicht nur für e-mails, die Sie als Inhaber oder Geschäftsführer des Unternehmens schreiben, sondern auch für alle e-mails, die betrieblich herausgehen also auch diejenigen, die Ihre Mitarbeiter aus dem Betrieb heraus versenden.

Geben Sie die entsprechenden Daten nicht an, kann dies für Sie teuer werden! Bitte, fügen Sie deshalb in jede e-mail entweder durch ein automatisches Verfahren die erforderlichen Absenderdaten ein bzw. weisen Sie Ihre Mitarbeiter an, dies manuell zu tun.

Nehmen Sie nicht nur am elektronischen Postverkehr teil und haben einen eigenen geschäftlichen Internetauftritt gilt auch für Sie das seit dem 01.03.2007 in Kraft getretene Telemedien-gesetz (TMG).

Hier ist von Ihnen insbesondere die Impressumspflicht aus §§ 5, 6 TMG zu beachten. Haben Sie schon eins? Wenn nicht ist es höchste Zeit! Was müssen Sie wie angeben?

Was Anbieter, die ein Impressum nach § 5 TMG erstellen müssen, angeben müssen ist im Einzelnen in dieser Vorschrift ausgeführt. Anzugeben sind danach sowohl Vor- als auch Nachnamen nebst vollständiger Adresse (die Angabe einer bloßen Postfachadresse genügt nicht).

Bei juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung erforderlich. Ferner erforderlich ist die Angabe eines Vertretungsberechtigten. Entsprechendes gilt auch für Gesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter wiederum eine Gesellschaft ist. Anzugeben sind ferner soweit eine Registereintragung vorliegt die entsprechenden Daten.

Wenn es eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung gibt, gehört diese in die Angaben.

Achtung: Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum!

Insbesondere bei Freiberuflern ist die Kammerzugehörigkeit anzugeben sowie die geltenden berufsrechtlichen Regelungen.

Umstritten ist schließlich, dies sollte aber nicht weiter diskutiert werden, ob neben einer e-mail Adresse, auch die Angabe einer Telefonnummer erforderlich ist. Nehmen Sie sie auf!

Soweit entsprechendes berücksichtigt ist, muss noch sichergestellt werden, dass im Rahmen des Internetauftrittes die entsprechenden Angaben leicht erreicht werden können. Das Landgericht Düsseldorf hat hier jüngst die Auffassung vertreten, dass die Impressumsseite von jeder Seite des Internetauftrittes mit maximal zwei "Klicks" erreichbar sein sollte. Entsprechendes halten wir für ein wenig überzogen, sicherheitshalber schadet aber ein entsprechender Link auf jeder Seite Ihres Auftritts nicht.

w@w - Warum sollte mich das nicht kalt lassen?

1. Sie vermeiden eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu € 50.000,00 oder

   Zwangsgeld geahndet werden kann.

2. Sie vermeiden ferner eine nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagegesetz) mögliche Klage

   anspruchsberechtigter Institutionen.

3. Sie vermeiden ferner drohende, kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten und Wett-

   bewerbern, die sich an Sie wenden, Ihnen schriftlich aufzeigen, dass Sie etwas und was Sie

   falsch gemacht haben und dass Sie dieses Tun zukünftig verbunden mit dem Versprechen

   einer Vertragsstrafe in Höhe von regelmäßig mindestens € 5.001,00 unterlassen sollen.

   Verbunden ist eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung immer mit einer Kosten-

   rechnung, die abhängig vom Gegenstandswert, leicht einen vierstelligen Betrag ausmachen kann.

 

Also, warum sollten Sie ein vermeidbares Risiko eingehen?

 

w@w - Ich bin auch im Onlinehandel aktiv!

Genügt Ihr Angebot insbesondere dessen Widerrufsbelehrung der gesetzlichen Vorgabe aus § 355 BGB? Nehmen Sie das Gesetz wörtlich, halten Sie die Zweiwochenfrist für ausreichend und verbindlich? Verfügen Sie nicht über alle Lizenzen der verwendeten Inhalte?

Dann sollten Sie dringend mit uns sprechen, bevor sich ein „wohlmeinender“ Wettbewerber an Sie wendet!

 

Sprechen Sie mit uns, Zuhören ist unsere Stärke

 

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Rechtsanwälte & Notariat

 

Abschließend weisen wir darauf hin, dass die vorliegenden Ausführungen zur Anbieterkennzeichnung keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen und lediglich als allgemeine und unverbindliche Informationen zu verstehen sind. Soweit Sie konkrete Fragen zu den vorstehend angesprochenen Themen haben, stehen wir für eine konkrete Beratung im Einzelfall selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

 

 

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©Henrich-Held · e-mail: Rechtsanwalt@Henrich-Held.de
Krull, Horstkotte & Henrich-Held, Mittelstraße 12, 32657 Lemgo · Tel. 0 52 61 / 94 55-0 · Fax. 0 52 61 / 94 55 44
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